AGB Motor2Travel Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages und Reisesicherungsschein

1.1. Mit der Anmeldung zu einer ausgeschrieben Reise bietet der Reisende Motor2Travel(nachfolgend Motor2Travel oder Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlichan. Mit der Anmeldung erkennt der Reisende diese Allgemeinen Reisebedingungen an, die diegesetzlichen Regelungen (insbesondere §§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoV) ergänzen und dasVertragsverhältnis zwischen Motor2Travel als Reiseveranstalter und dem Reisenden näherausgestalten.

1.2. Die Anmeldung kann die über das Onlinebuchungsformular der Internetseite desReiseveranstalters Motor2Travel, per Fax mit Unterschrift des Teilnehmers (Auftraggebers) schriftlich,mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle inder Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie fürseine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durchMotor2Travel gebunden.

1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Motor2Travel zustande. Der Reisende erhältdazu von Motor2Travel eine schriftliche Reisebestätigung sowie den gesetzlichenReisesicherungschein (Insolvenzversicherung). Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seinerDaten einverstanden. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wirdhierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Motor2Travel10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wennder Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss wird nach Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651kAbs. 3 BGB eine Anzahlung fällig, die in Höhe von 25% des Reisepreises zu zahlen ist, wobeimindestens € 500,- zu leisten ist.

2.2. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhaltder Rechnung zu bezahlen.

2.3. Der restliche Reisepreis wird spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern derSicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6.2 genannten Grundabgesagt werden kann.

2.4. Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreisnach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

2.5. Zahlungen können in bar oder per Überweisung, getätigt werden.

2.6. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reisendenohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. BeiÜberweisungen ist der vollständige Zahlungseingang des Reisepreises auf dem Konto vonMotor2Travel maßgeblich.

2.7. Die Reisepapiere werden zwischen 30 - 8 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nachZahlungseingang unverzüglich versandt.

2.8. Motor2Travel ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und als Entschädigung Rücktrittskostennach Ziffer 5.3 dieser Reisebedingungen vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser den fälligenReisepreis nach einer Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.

2.9. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämiensind sofort fällig.

2.10. Müssen Abrechnungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche neu gefasst oder geändertwerden, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € an.

3. Leistungen

3.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Tour auf derInternet-Seite www.motor2travel.de Leistungsbeschreibungen und den ausdrücklich mit demReisenden vereinbarten Sonderwünschen sowie den hierauf bezogenen, die Vereinbarungnachträglich wiedergebenden Informationen in der Reisebestätigung.

3.2. Motor2Travel behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen undnicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen derReiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

3.3. Aus den genannten Gründen behält sich Motor2Travel überdies auch ausdrücklich vor, vorVertragsschluss eine Änderung des konkreten Reisepreises der Reiseausschreibung zu erklären, überdie der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

3.4. Reisebüros und Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisevertragesabweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

3.5. Bei Flugbuchung durch Drittanbieter haftet der Reiseveranstalter nicht für Flugausfälle,Verspätungen etc. Diese Regelung gilt auch für Buchungen von Flügen über andere Reisebüros oderBuchungsplattformen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt desReisevertrages, die nach Vertragsschluss auch aufgrund des spezifischen Charakters der Reisennotwendig werden und die von Motor2Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sindnur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und denGesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquateErsatzleistungen angeboten.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mitMängeln behaftet sind.

4.3. Motor2Travel ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungenunverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Motor2Travel dem Reisenden einekostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.4. Motor2Travel behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung vereinbarten Preise imFall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten oder der Abgaben fürbestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren oder einerÄnderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (Kostenfaktoren) gemäß der jeweilsnachfolgenden Berechnung zu ändern, wobei der entsprechende Erhöhungsbetrag zum vereinbartenReisepreis addiert wird:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesonderedie Treibstoffkosten, so kann Motor2Travel bei einer auf den Sitzplatz des jeweiligen Reisendenbezogenen Erhöhung den konkreten Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen. In den anderenFällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichenBeförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden, konkreten Erhöhungsbetrag kann Motor2Travel vom jeweiligen Reisenden verlangen.Sofern die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-, Flughafengebührenoder Einreisegebühren erhöht werden, kann Motor2Travel den jeweils anteiligen, konkretenErhöhungsbetrag vom jeweiligen Reisenden verlangen. Bei einer Änderung der geltendenWechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann Motor2Travel den entsprechenden,anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag der Verteuerung vom jeweiligen Reisenden verlangen. EinePreiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseterminein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

4.5. Motor2Travel hat gegenüber dem Reisenden eine solche Preisänderung oder die Änderung einerwesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. EinePreiserhöhung muss dem Reisenden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor demvereinbarten Abreisetermin zugehen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehrzulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einerwesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertragzurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wennMotor2Travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebotanzubieten.

4.7. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Motor2Travel diesergegenüber geltend zu machen.

4.8. Wird eine Veranstaltung in allen Teilen nicht von Motor2Travel sondern von einemKooperationspartner durchgeführt, so gelten dessen Vertrags- und Geschäftsbedingungen.

4.9. Motor2Travel tritt für folgende Leistungen als reiner Vermittler auf; Versicherungen,Mietmotorräder weltweit und Personenflüge weltweit.

5. Reiserücktritt / Umbuchungen

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist derZugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder seinen empfangszuständigen Personen.Motor2Travel empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich oder per Email zu erklären.

5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Motor2Traveleine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach demReisepreis unter Abzug des Wertes der von Motor2Travel ersparten Aufwendungen sowie dessen,was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

5.3. Motor2Travel kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich erspartenAufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichenErwerbs sowie der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginneine Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Beachtung dernachstehenden Staffel festsetzen (pauschalieren):

Bei allen von Motor2Travel veranstalteten Reisen kann Motor2Travel eine pauschalierteEntschädigung wie folgt verlangen:

Stornobedingungen Motor2Travel für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:

Bis 60 Tage vor Reisebeginn verfallen 25% des Reisepreises

Von 60 bis 46 Tagen vor Reisebeginn verfallen 50% des Reisepreises

Von 45 bis 30 Tagen vor Reisebeginn verfallen 70% des Reisepreises

Von 29 bis 20 Tagen vor Reisebeginn verfallen 80% des Reisepreises

Von 19 bis 10 Tagen vor Reisebeginn verfallen 95% des Reisepreises

Von 9 bis 1 Tag vor Reisebeginn verfallen 99% des Reisepreises

Nach Antritt, oder nicht Antritt der Reise verfallen bei einem Reiseabbruch 99% des Reisepreises zuGunsten des Reiseveranstalters

5.4. Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass Motor2Travel imZusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigereKosten entstanden sind, als die unter Ziffer 5.3 für den einzelnen Fall ausgewiesenen pauschalenKosten.

5.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte undPflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Motor2Travel kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlicheVorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, sohaften er und der Reisende Motor2Travel gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und diedurch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.6 Bei Flugbuchungen gelten die jeweiligen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaftendie immer einen separaten Vertrag mit der jeweiligen Airline darstellen.

Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Motor2Travel kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nachAntritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1. Motor2Travel kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristkündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Motor2Travel sind zur Erklärung der Kündigungbevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorherbekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhaltenden Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfenwird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält Motor2Travel grundsätzlich denAnspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowiediejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruchgenommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgerngutgebrachten Beträge.

6.2. Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kannMotor2Travel bis 5 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beimReisenden). In jedem Fall ist Motor2Travel verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt derVoraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm dieRücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreisunverzüglich zurück.

7A. Höhere Gewalt

7A.1. Motor2Travel kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenndadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auchdem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Motor2Travel für die

erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemesseneEntschädigung verlangen.

7B. Sonderkosten

7B.1. Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen desvorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen entstehen, gehen zuLasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zudiesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen desKunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Trekking-Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitigeRückkehr von einer Tour als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt Motor2Travel, um einemakuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von Motor2Travel verauslagten Beträge nachAbschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist imReisepreis NICHT eingeschlossen ist jedoch empfehlenswert und erforderlich.

8. Abhilfe, Minderung, Kündigung

8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. DerReiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistungerbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigenAufwand erfordert.

8.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eineentsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in demVerhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiemZustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es derReisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

8.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalterinnerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichenBestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründenzweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reiseinfolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist odervom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch einbesonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den aufdie in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungenfür ihn von Interesse waren.

8.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den derReiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

9. Haftung und Beschränkung der Haftung

9.1. Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung von Motor2Travel, für Schäden, die nichtkörperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden desReisende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Motor2Travel füreinen dem Reisende entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgersverantwortlich ist.

9.2. Bei deliktischer Haftung: Für alle Schadensersatzansprüche des Reisende aus unerlaubterHandlung, die nicht Körperschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, istdie Haftung von Motor2Travel pro Teilnehmer und Reise auf 4.100,- Euro bzw. wenn der Reisepreis des Teilnehmers 1.370,- Euro übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Motor2Travelempfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- undReisegepäckversicherung.

9.3. Motor2Travel haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden imZusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.), wenn dieseLeistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung sogekennzeichnet wurden, dass sie als solche für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil derLeistungen des Reiseveranstalters sind.

9.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen Motor2Travel ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruchauf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oderBeschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungenausgeschlossen ist.

9.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sichdie Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalenAbkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen (nur fürFlüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung desLuftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

10. Besondere Risiken

10.1. Reisende die selbst ein Fahrzeug führen, können Motor2Travel nicht haftbar machen füreventuelle Unfälle und materielle oder körperliche Schäden, die daraus entstehen können. Auch istMotor2Travel nicht haftbar für das Fahrverhalten der örtlichen Verkehrsteilnehmer, die eventuell einenUnfall verursachen, wobei Teilnehmer betroffen sind. Die Teilnahme an der Motorradreise geschiehtvollständig auf eigenes Risiko. Um diese Haftungseinschränkung so deutlich wie möglich zu machen,erhält Motor2Travel vor Antritt der Reise eine unterzeichnete “Eigenes Risiko” Erklärung.

10.2. Motor2Travel ist nicht haftbar für die Folgen der Gesundheit und körperlichen Kondition derReisende. Reisende sorgt für eine gute Tourvorbereitung.

10.3. Motor2Travel ist in keinster Weise haftbar für die Folgen äußerlichen (z.B. Naturkatastrophen)Einflüsse auf die Reise.

10.4. Reisende ist sich bewusst dass bei Motorradreisen ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisikobesteht.

10.5. Es ist zu beachten, dass in abgelegenen Regionen, nur in sehr eingeschränktem UmfangRettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalbeines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalterunter dessen unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der ReisendeAnsprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wordenist, oder wenn es sich um deliktische handelt.

11.2. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhangmit Flügen sind nach internationalen Übereinkommen unabhängig von der genannten Frist darüberhinaus binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Es wird empfohlen, unverzüglich an Ort und Stelle dieSchadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust,die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder Motor2Travelgegenüber innerhalb der genannten Monatsfrist anzuzeigen.

11.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung desReiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstaltersberuhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, dieauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einesgesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigenAnsprüche nach den §§ 651 c – f BGB verjähren in einem Jahr.

11.4. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oderdie den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder derReiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens dreiMonate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Motor2Travel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht untermitreisenden Familienangehörigen bzw. Mitreisenden einer gemeinsam gebuchten Reise.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichenBestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle vonBeanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zugeben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisendeschuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Führerschien, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendigerVisa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit derBesorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

13.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften(Internationalen Führerschein & EU-Kartenführerschein, gültige Reisepass mit noch genügend freie Seiten,Visa, Impfungen, Sicherheits- und Medizinische Hinweise selbst verantwortlich.

13.3. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung derVisumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten.

13.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriftenselbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies auch für die korrekte Schreibweise des eigenen Namenssowie der Namen aller ggf. in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für derenVertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, entsprechend deroffiziellen Schreibweise im Reisepass.

13.5. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgungdieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eineschuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Motor2Travel bedingt sind.

14. Bei Vermietung von Motorräder

14.1. Mutwillige Schäden an Motorräder von Motor2Travel oder dessen Partner werden durch keineVersicherung gedeckt und muss vom Nutzer oder Mieter des jeweiligen Fahrzeuges getragen werden.

14.2. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem falsche Benutzung vonUntersetzungsgetriebe und Kupplung, Wasserschäden oder Schäden durch Sprünge und Schädendurch überhöhte Geschwindigkeit.

14.3. Zur mutwilligen / fahrlässigen Zerstörung von Motorräder zählt der Überschlag: In diesem Fall istvon Leichtsinn in schwierigem Gelände oder von überhöhter Geschwindigkeit auszugehen.

15. Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Motor2Travel ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Unterrichtung vonFluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmers verpflichtet, den Reisenden beider Buchung der Reise für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der/des ausführendenLuftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens beider Buchung noch nicht bekannt, so ist Motor2Travel verpflichtet, dem Reisenden den Namen bzw.des Luftfahrtunternehmen(s) mitzuteilen, die wahrscheinlich die betreffenden Flüge durchführenwerden. Sobald Motor2Travel Kenntnis über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmenserhält, wird sie den Reisenden über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s)unterrichten. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, soleitet Motor2Travel für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechselunverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wiemöglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder,wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.Motor2Travel sorgt dafür, dass der betreffende Reisende für die Beförderung im Luftverkehr über dieIdentität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht,insbesondere im Falle eines Wechsel des Luftfahrtunternehmens. Die von der europäischenGemeinschaft veröffentlichte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in derGemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist im Internet aktuell abrufbar unterhttp://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm oder auf Anfrage beiMotor2Travel erhältlich.

16. Datenschutz

Motor2Travel überlassene personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt,soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.

Soweit nicht für Motor2Travel erkennbar ist, dass der Reisende zukünftig keine schriftlichenInformationen über aktuelle Angebote wünscht, möchte Motor2Travel auch weiter unter Nutzung derdafür notwendigen Daten informieren. Im Bereich „Datenschutz“ der Website von Motor2Travel bzw.über die unten bezeichnete Adresse des Reiseveranstalters kann der Reisende jederzeit mitteilen,dass er die Zusendung weiterer Informationen nicht wünscht. Zwingende gesetzliche Bestimmungenzur Einholung von Zustimmungen zur Datenverarbeitung bleiben unberührt.

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), imTelemediengesetz (TMG) sowie in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

17. Rechtswahl und Gerichtsstand; Sonstiges

17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findetausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. DerKunde kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oderjuristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz desReiseveranstalters vereinbart.

17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser AllgemeinenReisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. Einschränkungen

Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.Stand April 2019

Reiseveranstalter:
Motor2Travel Deutschland (Einzelunternehmen)Mühlenstraße 42
49843 Halle (Niedersachsen)
Tel: 0173 5324481
Geschäftsführer: Lidwien Kuiphuis
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: R+V